Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-1 (1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-2 (2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-3 (3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.